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Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins, abgeändert

 

 

 

Satzung des Fördervereins der Grundschule Neustift

vom 28.11.2013

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Neustift“. Der Verein hat den Sitz in Ortenburg. Der Verein wird im Vereinsregister unter dem Namen eingetragen und führt den Zusatz e.V.

 

§ 2 Vereinszweck Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Schule, die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule zu fördern. Der Satzungszweck ist insbesondere durch Förderung der Gemeinschaftsbeziehung verwirklicht.
2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen o.ä. gezahlt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) Aktive Mitglieder auf Dauer oder auf Zeit über 18 Jahre
b) Passive Mitglieder auf Dauer oder auf Zeit über 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Entscheidung ist endgültig.
3. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) Bei allen Mitgliedern durch Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen bis zum 31. Juli,
b) Bei Mitgliedern gem. § 4.1 (Mitglieder auf Zeit) mit dem Ausscheiden des Schülers aus der Schule, soweit sie nicht aufrecht erhalten wird,
c) Durch Tod,
d) Durch Auflösung der Vereins durch Löschung im Vereinsregister. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht – trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung – nicht nachgekommen ist. Zuständig ist der Vorstand, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
7. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
8. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren das Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
10. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Betrag wird jeweils zum 1. August fällig.
a) Der Jahresbeitrag beträgt derzeit für aktive und passive Mitglieder 5,00 €.
b) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
11. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.


§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Aus zwei bis maximal vier Beisitzern; die Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung
f) Je einem Vertreter des Marktes Ortenburg und der Grundschule Neustift
1. Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Jedes Vorstandsmitglied ist zur Führung der Vereinsgeschäfte, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm übertragenen Aufgaben.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Sitzung des Vorstands und berufen Sitzungen des Vorstands ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser 2 Jahre durch Tod, Rücktritt oder dergleichen weg, so wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss anstelle des alten ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende die Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
5. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Genehmigung des Vorstands leisten.
6. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind vom Schriftführenden und dem die Sitzung des Vorstands oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Einladung muss spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige in der PNP Ausgabe A und VAZ unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
2. Die Tagesordnung umfasst nach Bedarf die Punkte:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitglieder
c) Anfallende Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Genehmigung der geplanten Ausgaben
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds
f) Satzungsänderungen
g) Verschiedenes
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
6. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Geschäftsjahr (Kalenderjahr) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
7. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a) Änderung der Satzung
Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
b) Ausschluss eines Mitglieds
8. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Kassenabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Darüber haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
9. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. und 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach § 47 ff BGB richten


§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins nur in einer zu diesem Zweck bestimmten, einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen und vertretenen Mitgliedern beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf den Markt Ortenburg zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögens an die Volksschule Neustift, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Ausbildung der Schüler zu verwenden hat. Die durch den Verein erfolgten Anschaffungen gehen mit der Übergabe in das Eigentum der Schule über.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.


§ 9 Inkrafttreten der Satzung und der geänderten Satzungen
Die Satzung wurde in der Fassung von der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2012 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Das zuständige Finanzamt wird informiert.
Inkrafttreten des Änderungen: Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 28. November 2013 in der vorliegenden Fassung beraten und beschlossen. Sie werden nach Eintrag ins Registergericht gültig. Das zuständige Finanzamt wird von den Änderungen informiert.

 

Ortenburg, 28.11.2013